Kapitel II: Mindestangaben auf den Bescheinigungen
1. Name, Anschrift und Kennnummer der Benannten Stelle;
2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
3. einmalige Identifizierungsnummer der Bescheinigung;
4. einmalige Registrierungsnummer des Herstellers gemäß Artikel 31 Absatz 2, falls sie bereits veröffentlicht ist;
5. Ausstellungsdatum;
6. Ablaufdatum;
7. Daten für die eindeutige Identifizierung des Produkts bzw. der Produkte, gegebenenfalls gemäß Teil I Abschnitt 4;
8. gegebenenfalls Hinweis auf jede frühere Bescheinigung gemäß Kapitel I Abschnitt 8;
9. Verweis auf diese Verordnung und den entsprechenden Anhang, nach dem die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde;
10. durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, z.B. Verweis auf einschlägige GS, harmonisierte Normen, Versuchsberichte und Auditberichte;
11. gegebenenfalls Verweis auf die relevanten Teile der technischen Dokumentation oder andere Bescheinigungen, die für das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produkte erforderlich sind;
12. gegebenenfalls Informationen über die Überwachung durch die Benannte Stelle;
13. Ergebnisse der Konformitätsbewertung in Bezug auf den einschlägigen Anhang durch die Benannte Stelle;
14. Bedingungen oder Einschränkungen bezüglich der Gültigkeit der Bescheinigung;
15. rechtsverbindliche Unterschrift der Benannten Stelle gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.