MEDIZIN­PRODUKTE

IN-VITRO-DIAGNOSTIKA

Artikel 19: Produkte für besondere Zwecke

(1) Die Mitgliedstaaten errichten keine Hemmnisse für Produkte für Leistungsstudien, die Laboratorien oder anderen Einrichtungen zu diesem Zweck geliefert werden, sofern sie die in den Artikeln 57 bis 76 und in den gemäß Artikel 77 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannten Bedingungen erfüllen.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 70 genannten Produkte tragen die in Absatz 1 genannten Produkte keine CE-Kennzeichnung.

(3) Die Mitgliedstaaten errichten keine Hemmnisse dafür, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern mit einem gut sichtbaren Schild ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit dieser Verordnung hergestellt ist.

Stand: 13. März 2023