MEDIZIN­PRODUKTE

IN-VITRO-DIAGNOSTIKA

Artikel 113: Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 25. Februar 2020 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

Stand: 13. März 2023